Überschuldungskrise

Begriff

Droht dem Unternehmen die Ueberschuldung, so ist es in höchstem Masse konkurs- und damit existenzgefährdet.

Finanzverantwortung des VR

Gemäss OR 716a Abs. 1 Ziff. 3 hat der VR dien Finanzverantwortung und ist daher zur dauernden Ueberwachung der finanziellen Situation des Unternehmens verpflichtet.

Link:

  • VR Haftung (in Bearbeitung)

Kapitalverlust

Zeigt die letzte Jahresbilanz, dass die Hälfte des Aktienkapitals und der gesetzlichen Reserven nicht mehr gedeckt ist, so beruft der Verwaltungsrat unverzüglich eine Generalversammlung ein und beantragt Sanierungsmassnahmen (OR 725 Abs. 1).

Weitere Informationen zur Überschuldungskrise erhalten sie in den folgenden Unterkapiteln:

  1. Zwischenbilanz zu Fortführungs- + Liquidationswerten
  2. 3 Gestaltungsmöglichkeiten ohne Richterbenachrichtigung
  3. Ueberschuldung
  4. Benachrichtigung des Richters
  5. Konkursaufschub oder Konkurseröffnung


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