Besteht eine Überschuldung und weder Aussicht auf Rangrücktritt, Sanierung noch Nachlasstundung, sind die Organe zur Benachrichtigung des Richters verpflichtet (OR 725).
Weitere Informationen zu Überschuldung und Insolvenzerklärung
- Überschuldung | ueberschuldung.ch
- Überschuldungsanzeige | ueberschuldungsanzeige.ch
- Insolvenzerklärung | insolvenzerklaerung.ch