Der benachrichtigte Konkursrichter hat den Konkurs zu eröffnen,
sofern weder VR noch Gläubiger den Antrag stellen auf:
- Konkursaufschub (mit Aussicht auf Sanierung [OR 725a Abs. 1])
- Nachlassstundung [SchKG 173a Abs. 1].
Weitere Informationen zu Konkursaufschub und Konkurseröffnung
- Konkursaufschub | konkursaufschub.ch
- Nachlassstundung | nachlassstundung.ch
- Konkurseröffnung | konkurseroeffnung.ch
- Auffangesellschaft | auffanggesellschaft.ch